AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Linuxfabrik GmbH
Wir verwenden 1:1 die AGB der SIK für IKT-Leistungen, Ausgabe 2020. Ergänzend dazu gelten die Nutzungsbedingungen zu den jeweiligen Nextcloud Instanzen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für IKT-Leistungen
A Allgemeine Bestimmungen
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Anwendungsbereich und Geltung
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Parteien „Leistungsbezügerin“ und „Leistungserbringerin“, im Folgenden als „Vertragspartner“ bezeichnet, für alle Arten von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation (IKT). Diese AGB regeln werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen, ein- schliesslich aber nicht beschränkt auf Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Pflege von Hardware und Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen, Outsourcing, Online-Services und Kommunikationsdienste.
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Die Leistungsbezügerin weist in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen auf diese AGB hin. Mit der Einreichung eines schriftlichen Angebotes oder falls dies fehlt, spätestens bei Annahme einer Bestellung, anerkennt die Leistungserbringerin die Anwendbarkeit dieser AGB. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen der Leistungserbringerin finden keine Anwendung, auch wenn in deren Angebot oder dazugehörigen weiteren Unterlagen darauf verwiesen wird.
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Abweichungen von diesen AGB sind in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Angebot ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung in der Vertragsurkunde.
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Vertragsbestandteile und Rangfolge
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Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor dem Angebot und das Angebot hat Vorrang vor dem Pflichtenheft. Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner in der Vertragsurkunde bleiben vorbehalten.
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Angebot
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Das Angebot, einschliesslich Präsentationen, erfolgt unentgeltlich.
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Weicht das Angebot von der Offertanfrage bzw. von den Ausschreibungsunterlagen der Leistungsbezügerin ab, so weist die Leistungserbringerin ausdrücklich darauf hin.
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Soweit in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt wird, bleibt die Leistungserbringerin vom Datum der Einreichung des Angebotes an während dreier Monate gebunden.
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Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Annahme des Angebots (Bestellung) durch die Leistungsbezügerin können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen. Vorbehalten bleibt die Bindung der Leistungserbringerin an ihr Ange- bot gemäss Ziff. 3.3.
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Produkte und Leistungen, Lieferungen
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Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistun- gen werden in der Vertragsurkunde geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.
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Nutzen- und Gefahrenübergang erfolgen mit Entgegen-
nahme der Leistung oder der Lieferung durch die Leistungsbe- zügerin am Erfüllungsort (Ziff. 22).
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Ausführung
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Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsge- mässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.
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Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards und unter Be- achtung der von der Leistungsbezügerin vertragsgemäss erteil- ten Weisungen.
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Die Leistungserbringerin informiert die Leistungsbezüge- rin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben der Leistungsbezügerin ein.
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Beizug von Subunternehmern
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Die Leistungserbringerin zieht Subunternehmer nur mit schriftlicher Genehmigung der Leistungsbezügerin bei. Die Leistungsbezügerin darf die Genehmigung nicht ohne begrün- deten Anlass verweigern, wobei unter dem Amtsgeheimnis ste- hende Gründe nicht offengelegt werden. Die Leistungserbringe- rin bleibt gegenüber der Leistungsbezügerin für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.
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Dokumentation
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Die Leistungserbringerin liefert der Leistungsbezügerin ─ sofern eine gemeinsame Prüfung vertraglich vorgesehen ist, vor derselben ─ die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags resp. die für den Betrieb notwendigen, kopierbaren Installations- und Be- dienungsanleitung/en in einer für die Leistungsbezügerin les- baren sowie editierbaren Form. Die Leistungsbezügerin kann in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen die Lieferung einer Dokumentation für den technischen Unterhalt verlangen. Die Dokumentation wird, vorbehältlich abweichen- der Regelungen in der Vertragsurkunde, in der Vertragssprache bzw. in Englisch geliefert.
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Für Anwendungen, die das Rechnungswesen betreffen o- der aus anderen Gründen revisionssicher sein müssen, ist den Revisionsorganen der Leistungsbezügerin Einsicht in die Sys- temdokumentation zu gewähren.
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Die Leistungsbezügerin darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.
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Hat die Leistungserbringerin Mängel zu beheben, führt sie die Dokumentation ohne zusätzliche Kostenfolge soweit erfor- derlich nach.
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Instruktion
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Die Leistungserbringerin übernimmt die Instruktion des Personals der Leistungsbezügerin im vereinbarten Umfang.
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Die Leistungserbringerin stellt die gemäss Ziff. 8.1 verein- barte Instruktion ohne zusätzliche Kostenfolge auch im Rahmen der Gewährleistung sicher.
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Mitwirkung der Leistungsbezügerin
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Die Leistungsbezügerin übergibt der Leistungserbringe- rin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vor- gaben aus ihrem Bereich.
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Die Leistungsbezügerin gewährt der Leistungserbringerin den notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und sorgt bei entsprechender Vereinbarung für die notwendige Infrastruktur zur Leistungserfüllung.
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Allfällige weitere Mitwirkungshandlungen der Leistungs- bezügerin werden im Einzelfall in der Vertragsurkunde verein- bart.
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Vergütung
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Die Leistungserbringerin erbringt die Leistungen zu Fest- preisen (Stückpreise, mengen-/volumenbasierte, zeitabhängige Preise, Pauschalen, fixer Werkpreis) oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Sie gibt in ih- rem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt.
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Erbringt die Leistungserbringerin Leistungen nach Auf- wand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung einen durch die zuständige Person der Leistungsbezügerin visierten Rap- port. Der Rapport nennt pro Tag die Leistungen und den Auf- wand jeder eingesetzten Person. Zeichnet sich eine Überschrei- tung des Kostendachs ab, hat die Leistungserbringerin die Leis- tungsbezügerin umgehend schriftlich und begründet zu infor- mieren. Die Leistungserbringerin bleibt an das Kostendach ge- bunden.
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Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehöri- gen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung ab- gedeckt sind insbesondere die Installations- und Dokumentati- onskosten, die Kosten der Instruktion, die Spesen, die Lizenz- gebühren, die Verpackungs-, Transport- und Versicherungs- kosten sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (z.B. MWST) und die vorgezo- gene Recyclinggebühr, welche je separat ausgewiesen werden können.
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Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. ─ sofern vertraglich vorgesehen ─ nach der Abnahme der abge- rechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Verein- barungen in der Vertragsurkunde, insbesondere ein allfälliger Zahlungsplan.
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Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszah- lungen) vereinbart, kann die Leistungsbezügerin von der Leis- tungserbringerin die Sicherstellung des Betrags auf geeignete Weise (z.B. mittels Bankgarantie) verlangen.
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Eine Anpassung der Vergütung, namentlich von Festprei- sen, Aufwandansätzen und Kostendächern, während der Ver- tragslaufzeit erfolgt nur, falls dies in der Vertragsurkunde fest- gehalten ist.
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Leistungsänderungen
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Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
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Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen-
digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
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Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerin.
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Rechtsgewährleistung
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Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt.
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Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Leistungserbringerin auf eigene K osten und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige Nutzung der Leistungen der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen ist.
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Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Wahl entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- hen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt be- enden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17.
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Informationssicherheit, Geheimhaltung und Da- tenschutz
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Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allge- mein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Drit- ten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten ver- traulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.
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Die Leistungserbringerin darf die Tatsache und den we- sentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragen- den Subunternehmern bekanntgeben, hat die Offertanfrage aber ansonsten vertraulich zu behandeln.
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Werbung und Publikationen über projektspezifische Leis- tungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners, ebenso dessen Nennung als Referenz.
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Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbe- zogener Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet der verletzende Vertragspartner dem anderen Ver- tragspartner eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten. Schaden- ersatzansprüche gemäss allgemeinen Haftungsgrundsätzen (OR 97 ff.) bzw. Ziff. 17 bleiben vorbehalten; die Konventional- strafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz an- gerechnet.
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Die Leistungserbringerin verpflichtet sich und ihr Perso- nal zur Einhaltung der betrieblichen, technischen und sicher- heitsrelevanten Vorschriften der Leistungsbezügerin, insbeson- dere der Zutrittsrichtlinien, Zugriffsvorgaben auf Systeme etc., sofern diese der Leistungserbringerin vor Vertragsabschluss schriftlich bekanntgegeben bzw. nachträglich vereinbart wer- den.
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Geltende Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie die Vorschriften über das Amts- beziehungsweise Be- rufsgeheimnis (Art. 320 bzw. 321 StGB) sind einzuhalten. Ins- besondere ist die Leistungserbringerin verpflichtet, an sie wei- tergegebene oder ihr zugängliche Personendaten aus dem Be- reich der Leistungsbezügerin nur in dem Umfang und aus- schliesslich zu denjenigen Zwecken zu bearbeiten, wie dies für die Vertragserfüllung notwendig ist.
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Die Leistungserbringerin ist verpflichtet, diejenigen techni- schen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu treffen, wie sie für die Leistungsbezügerin nach Gesetzgebung, verwal- tungsrechtlichen Weisungen, aufsichtsrechtlicher Anordnung und/oder Vertrag gelten, soweit sie die Leistungen der Leis- tungserbringerin betreffen. Die Leistungserbringerin dokumen- tiert diese Massnahmen und stellt diese Dokumentationen der Leistungsbezügerin zur Verfügung.
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Die Leistungserbringerin ist verpflichtet, die Leistungsbezü- gerin umgehend zu informieren, wenn sie Kenntnis oder einen Verdacht hat, dass Informationen, welche sie für die Leistungs- bezügerin bearbeitet, einem unautorisierten Zugriff ausgesetzt, an unbefugte Dritte weitergegeben, verloren gegangen oder be- schädigt worden sind oder in sonstiger Weise rechts- oder ver- tragswidrig bearbeitet wurden oder werden könnten. Die Leis- tungserbringerin hat zudem umgehend diejenigen Sofortmass- nahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Daten zu sichern
und mögliche nachteilige Folgen zu verhindern bzw. zu minimie- ren.
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Die Leistungserbringerin hat der Leistungsbezügerin die Möglichkeit zu gewähren, die Einhaltung der für die Leistungs- bezügerin nach Gesetzgebung, verwaltungsrechtlichen Weisun- gen, aufsichtsrechtlicher Anordnung und/oder Vertrag geltenden Anforderungen betreffend Datenschutz und Informationssicher- heit wirksam zu kontrollieren (z.B. durch Zurverfügungstellung der Reports von Sicherheitsaudits und/oder Zulassung von Prü- fungen vor Ort bei der Leistungserbringerin). Die Leistungser- bringerin ist verpflichtet, in allfälligen aufsichtsrechtlichen Ver- fahren, welche die von ihr zu erbringenden Leistungen betreffen, mitzuwirken und von ihr verlangte Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der damit für die Leistungser- bringerin verbundene Aufwand den Umfang der ordentlichen vertraglichen Report- und Rechenschaftspflicht, so hat die Leis- tungserbringerin für ihre Mitwirkung Anspruch auf eine ange- messene Vergütung.
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Bei Vertragsbeendigung hat die Leistungserbringerin Daten (samt allfälliger Kopien), welche sie für die Leistungsbe- zügerin bearbeitet hat, vorbehältlich anderer Regelung im Ver- trag, nach ausdrücklicher Anweisung der Leistungsbezügerin an diese zu übertragen oder zu vernichten. Die Datenvernich- tung ist von der Leistungserbringerin zu dokumentieren und eine Kopie der entsprechenden Belege der Leistungsbezüge- rin unaufgefordert zuzustellen.
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Die Parteien können abweichende oder ergänzende Ver- einbarungen im Vertrag treffen und weitere vertragliche Abma- chungen, z.B. Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Vereinba- rungen über die Auftragsdatenbearbeitung, abschliessen.
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Personaleinsatz
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Die Leistungserbringerin setzt zur Erbringung von Dienst- leistungen, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Neben- leistung handelt, nur vertrauenswürdiges, sorgfältig ausgewähl- tes und gut ausgebildetes Personal zur Vertragserfüllung ein. Sie ersetzt auf Verlangen der Leistungsbezügerin innerhalb nützlicher Frist Personen, welche in der Beurteilung der Leis- tungsbezügerin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
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Die Vertragspartner vereinbaren die Projektorganisation und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.
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Die Leistungsbezügerin kann in Fällen eines aus ihrer Sicht erhöhten Schutzbedarfs (z.B. Personendaten) von der Leistungserbringerin verlangen, dass sie Unterlagen über wei- tere Abklärungen bezüglich der von ihr eingesetzten Mitarbei- tenden beibringt (z.B. Strafregisterauszug). Einzelheiten wer- den im Vertrag geregelt.
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Verzug
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Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
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Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Wahl:
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auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbrin- gerin beharren und bei Verschulden der Leistungserbrin- gerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der eine Folge der nicht vertragsgemässen Erfüllung ist, oder
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bei werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leis- tungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materialien (einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbezüge- rin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezi- fisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rahmen ei- ner Escrow-Regelung), oder
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auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Er- satz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen, oder
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auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leistungs- bezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt an die Stelle der rückwirken- den Vertragsauflösung die ausserordentliche Beendi- gung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
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Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeichne- ten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschul- den trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Ver- gütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen be- ziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehren- den Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann ge- schuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen wer- den oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen ge- mäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzan- sprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbe- halten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leisten- den Schadenersatz angerechnet.
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Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsverzug, so ist die Leistungserbringerin nicht berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen und/oder zurückzubehalten. Sie hat jedoch An- spruch auf gesetzliche Verzugszinsen.
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Gewährleistung
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Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und werkvertraglichen Leistungen die ver- einbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigen- schaften, welche die Leistungsbezügerin auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Ver- tragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas ande- res ergibt) und in guten Treuen voraussetzen darf.
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Liegt ein Mangel vor, kann die Leistungsbezügerin un- entgeltliche Nachbesserung verlangen oder einen dem Minder- wert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Die Leistungserbringerin behebt den Mangel innerhalb angemesse- ner Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
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Hat die Leistungserbringerin die verlangte Mängelbehe- bung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenom- men, kann die Leistungsbezügerin einen dem Minderwert ent- sprechenden Abzug von der Vergütung machen. Bei erhebli-
chen Mängeln kann sie stattdessen auch gemäss Ziff. 15.2 vor- gehen.
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Mängel sind innerhalb von 60 Tagen nach Entdeckung zu beanstanden. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Nach der Behe- bung von beanstandeten Mängeln beginnen die Fristen für Er- satzteile neu zu laufen. Arglistig verschwiegene Mängel können während zehn Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme geltend gemacht werden.
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Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistun- gen sind entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingun- gen.
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Abweichende Gewährleistungsregelungen, wie Garantie- leistungen für Drittprodukte oder die Vereinbarung von Service Levels (z.B. für Betriebs-, Reaktions-, Behebungszeiten und/o- der betreffend die Verfügbarkeit im Zusammenhang mit War- tungs-, Pflege-, Support-, Outsourcing-, Online- oder Kommu- nikationsdienstleistungen) sowie die Folgen von deren Nicht- einhaltung (z.B. Konventionalstrafen/Gutschriften, ausseror- dentliche Kündigung), sind in der Vertragsurkunde oder in er- gänzenden Dokumenten (Ziff. 4.1) zu regeln.
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Haftung
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Die Leistungserbringerin haftet für den von ihr, ihren Hilfspersonen und einbezogenen Subunternehmern im Zu- sammenhang mit dem Vertragsverhältnis verursachten Scha- den, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch die Hilfsper- sonen/Subunternehmer ein Verschulden trifft. Ist in der Ver- tragskurkunde nicht etwas Abweichendes vereinbart, so ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf maximal CHF 1 Mio. pro Vertrag beschränkt.
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Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich möglich, die Haf- tung für entgangenen Gewinn.
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Ersatzlieferungen, Wartung und Pflegebereit- schaft
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Die Leistungserbringerin sichert der Leistungsbezügerin für Hardware während mindestens fünf Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme der Erstlieferung die Lieferung von Ersatzteilen bzw. -produkten zu. Eine abweichende Frist ist in der Vertrags- urkunde festzulegen.
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Die Leistungserbringerin bietet der Leistungsbezügerin an, die gelieferte Hard- und Software während mindestens vier Jahren nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist der Erstlieferung weiterhin zu warten und/oder zu pflegen. Allfällige Wartungs- und Pflegeleistungen werden bei und nach Bedarf der Leistungsbezügerin nach marktüblichen Bedingungen ver- traglich geregelt.
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Folgen der Beendigung des Vertragsverhält- nisses
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Die Vertragspartner regeln im Vertrag, welche im Rah- men des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Be- triebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Ver- tragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist dem anderen Vertragspartner zurückzugeben oder zu vernichten sind.
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Bei Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechts- grund, unterstützt die Leistungserbringerin die Leistungsbezü- gerin soweit notwendig und gegen angemessene Vergütung bei der Instruktion einer allfälligen neuen Anbieterin, bei der Rückführung oder Übertragung der Daten, welche die Leis- tungserbringerin für die Leistungsbezügerin bearbeitet hat, an
die Leistungsbezügerin bzw. an eine neue Anbieterin (im ver- einbarten oder einem gängigen, für die Leistungsbezügerin weiterverwendbaren Format) sowie bei der Rückführung oder Übertragung der Hardware und der Software, welche die Leis- tungserbringerin für die Leistungsbezügerin betrieben hat, ein- schliesslich der Überlassung von aktuellen, elektronisch bear- beitbaren Fassungen von durch die Leistungserbringerin im Zusammenhang damit vertragsgemäss erstellten Dokumenta- tionen.
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Ort der Datenbearbeitung
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Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, hat die Bearbei- tung von Daten, welche die Leistungserbringerin im Auftrag der Leistungsbezügerin vornimmt, in der Schweiz und unter Anwendung von Schweizer Recht zu erfolgen.
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Abtretung, Übertragung und Verpfändung
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Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer- den. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtre- tung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungser- bringerin nur in begründeten Fällen verweigern.
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Die Leistungserbringerin übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen der Leistungsbezügerin aus Einfuhrzertifika- ten, sofern und soweit dies vertraglich geregelt ist.
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Erfüllungsort
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Erfüllungsort für die Leistungen der Leistungserbringerin ist der in der Vertragsurkunde vereinbarte Ort, in Ermange- lung eines solchen die Adresse der Leistungsbezügerin.
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.
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Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Überein- kommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den in- ternationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.
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Gerichtsstand ist der Sitz der Leistungsbezügerin, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.
B Besondere Bestimmungen
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Immaterialgüterrechte
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Rechte an Arbeitsergebnissen
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Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- den, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.
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Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Ar- beitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leistungser- bringerin der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht für ei- gene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehal- ten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
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Rechte an Individualsoftware
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Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungs- erbringerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Indi- vidualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschrei- bungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftli- cher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entste- hung an die Leistungsbezügerin über. An rechtlich nicht ge- schützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Ver- tragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- Dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbe- schrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezüge- rin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzah- lungen auszuhändigen.
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Patentrechte
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Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung entstanden sind, gehören
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der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden;
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der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden;
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der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
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Rechte an Standardsoftware
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Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
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Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessli- che Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoft- ware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
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Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine be- stimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) einge- räumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar.
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Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archi- vierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen.
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Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Er- satzhardware zu nutzen.
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Lizenzbestimmungen der Hersteller sind nur insoweit gültig, als sie sich auf die Rechteregelung (inkl. Nutzungsrechte) an der Software, inklusive der Folgen allfälliger Verletzungen, beziehen und im Angebot der Leistungserbringerin explizit er- wähnt und diesem vollumfänglich beigelegt sind und sie keine Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen des schweizeri- schen Rechts, den Ausschreibungsunterlagen, diesen AGB so- wie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen. Das gilt ins- besondere auch mit Bezug auf die Unterstellung unter schwei- zerisches Recht und den Gerichtsstand gemäss Ziff. 23. Die Leistungsbezügerin ist nur zur Zustimmung zu solchen Lizenz- bestimmungen der Hersteller verpflichtet, wenn dies ausdrück- lich im Angebot der Leistungserbringerin verlangt wird, und nur
unter der Bedingung, dass sich diese Bestimmungen aus- schliesslich auf die oben erwähnten Vertragsinhalte beziehen und im Übrigen die Vertragsabwicklung ausschliesslich im di- rekten Verhältnis zwischen der Leistungserbringerin und der Leistungsbezügerin gemäss den zwischen diesen vereinbarten kommerziellen und rechtlichen Bedingungen erfolgt, ohne An- sprüche der Hersteller gegenüber der Leistungsbezügerin.
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Falls die Leistungen der Leistungserbringerin Open Source Software beinhalten, so hat sie im Angebot und auch bei einer nachträglichen Leistungsänderung ausdrücklich da- rauf hinzuweisen, unter Angabe der Lizenzbestimmungen, un- ter denen die Open Source Software der Leistungsbezügerin zur Verfügung gestellt wird.
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Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen
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Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, nur prüfbereite,
d.h. vollständig fertiggestellte und ausgetestete Lieferobjekte, wie z.B. Gesamtsysteme, Hardware, Software, Arbeitsergeb- nisse aus Dienstleistungen, Konzepte und Dokumente, zur Prü- fung bereitzustellen. Testprotokolle können von der Leistungs- bezügerin herausverlangt werden.
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Die Vertragspartner vereinbaren die Rahmenbedingun- gen für die Prüfung, welche mindestens Folgendes festlegen: Termin(e) der Prüfung(en), Zeitplan für die Prüfung(en), Prüf- verfahren, Prüfkriterien wie z.B. Funktionen, Verfügbarkeit, Leistungsmerkmale, die Qualifikation der Mängel sowie die Mit- wirkungspflichten der Leistungsbezügerin.
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Die Leistungserbringerin teilt der Leistungsbezügerin rechtzeitig die Bereitschaft zur Prüfung mit. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Ver- tragspartner unterzeichnen.
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Im gegenseitigen Einverständnis sind für Teil-Leistungen auch Teil-Prüfungen möglich. Diese stehen unter dem Vorbe- halt der erfolgreichen Prüfung der Gesamtleistung.
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Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt diese mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich und in Werk- verträgen die Leistung als abgenommen.
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Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich geprüft und in Werkverträgen als abgenommen, sofern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist. Die Leis- tungserbringerin behebt die festgestellten Mängel kostenlos in- nerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden, den Umständen angemessenen Frist.
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Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinba- ren (Ziff. 25.2), gelten Mängel als unerheblich, wenn die Nut- zung oder die Sicherheit der zu prüfenden Leistungen keine we- sentliche Beeinträchtigung erfährt.
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Liegen erhebliche Mängel vor, so gilt die Prüfung als nicht erfolgreich. Die Leistungserbringerin behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt die Leistungsbezügerin rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel, wird gemäss Ziff. 15.2 vor- gegangen.
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Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinba- ren (Ziff. 25.2), gilt ein Mangel als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Be- einträchtigung erfährt.
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Verweigert die Leistungsbezügerin, obwohl die Voraus- setzungen dazu gegeben sind (siehe Ziff. 25.1 und 25.3), die Teilnahme an der Prüfung trotz Mahnung und einer angemes-
bei Werkverträgen als abgenommen.
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Kauf von Hardware
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Die Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgt mit der Unterzeichnung des Lieferscheines durch die von der Leis- tungsbezügerin bezeichnete Empfangsstelle am vereinbarten Ort.
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Die Leistungserbringerin installiert den Kaufgegenstand gemäss Installationsanleitung am vereinbarten Ort und setzt ihn in Betrieb, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
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Wartung von Hardware
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Die Wartung von Hardware umfasst deren Instandset- zung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstel- lung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schad- hafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhal- tung der Betriebstüchtigkeit) wird durchgeführt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstellers und dem Stand der Technik angezeigt ist. Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum der Leistungserbringerin über, es sei denn dies sei aufgrund der Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepte der Leis- tungsbezügerin nicht zulässig. In einem solchen Fall verbleiben die Ursprungsteile ohne Kostenfolge im Eigentum der Leis- tungsbezügerin.
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Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammen- wirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. W eist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hardware verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
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Pflege von Software
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Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Feh- lern, die Anpassung und die W eiterentwicklung der Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können geson- dert kostenpflichtig sein.
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Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammen- wirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. W eist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
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Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringe- rin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vor- gängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbe- zügerin oder Dritte einzustehen haben.
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Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungserbringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Soft- warestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzu- stellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
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Betriebs-, Reaktions- und Störungsbehebungs- zeit, Verfügbarkeit
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Während der Betriebszeit nimmt die Leistungserbringe- rin Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen
senen Nachfrist, so gilt die Leistung als erfolgreich geprüft und (z.B. Wartung und Pflege, Support, Systemüberwachung). Die
Reaktionszeit dauert im Rahmen der Betriebszeit vom Eingang der Störungsmeldung bis zum Beginn der Instandsetzung. Als Störungsbehebungszeit gilt die Frist ab Eingang der Störungs- meldung bis zum Abschluss der Instandsetzung.
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Vorbehältlich abweichender Vereinbarung gilt
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als Betriebszeit: Montag bis Freitag von 8.00 – 17.00 Uhr (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am Erfüllungsort)
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als Reaktionszeit: vier Stunden.
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Die Leistungserbringerin beginnt mit der Behebung der Störung innerhalb der Reaktionszeit und führt sie in einer allen- falls zu vereinbarenden Störungsbehebungszeit gemäss einer im Bedarfsfall im Vertrag festzulegenden Klassifizierung der Störung zu Ende.
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Auf Verlangen der Leistungsbezügerin erbringt die Leis- tungserbringerin ihre Leistungen gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Betriebszeit.
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Die Verfügbarkeit von Leistungen wird im Vertrag geregelt. Erfolgt das nicht, müssen Leistungen, die automatisiert über ein Netzwerk erbracht werden, mindestens eine Verfügbarkeit von 99.80% pro Quartal rund um die Uhr aufweisen. Das heisst, sie dürfen, einschliesslich allfälliger vorhersehbarer Wartungsunter- brüche, höchstens 44 Stunden pro Quartal nicht verfügbar sein. Die Leistungserbringerin setzt vorhersehbare Wartungsunter- brüche ausserhalb der Betriebszeit an und teilt sie der Leis- tungsbezügerin möglichst frühzeitig mit.
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Information
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Die Leistungserbringerin informiert die Leistungsbezüge- rin möglichst frühzeitig im Voraus über ihre Pläne zu allfälligen Änderungen in Bezug auf die Leistungserbringung oder die Einstellung von Leistungen, insbesondere auch, wenn die Än- derungen erst nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam werden.
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Kündigung von auf Zeit abgeschlossenen Ver- trägen
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Ist ein Vertrag (z.B. für Wartung/Pflege, Support, Out- sourcing, Online-Services, Kommunikationsleistungen) auf un- bestimmte Zeit abgeschlossen, kann er, vorbehältlich einer all- fällig vereinbarten Mindestvertragsdauer, jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich vorbehältlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrags erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, für die Leistungserbringerin zwölf Monate, für die Leistungsbezügerin drei Monate.
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Vorausbezahlte Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.
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Auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlos- sene Verträge können bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch den anderen Vertragspartner jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Vergütung berechnet sich in diesem Fall pro rata temporis, bei einmaliger Vergütung anteilmässig auf einer Ba- sis von 60 Monaten Einsatzdauer. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
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Sofern erforderlich, sind weitere Modalitäten der Ver- tragsbeendigung zu vereinbaren.
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Personalverleih, Aufträge an natürliche Per- sonen
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Der Verleih von Personal durch die Leistungserbringerin ist dem Arbeitsvermittlungsgesetz unterstellt, falls er gewerbs- mässig erfolgt. Die Leistungserbringerin sorgt für die notwendi- gen Bewilligungen und Verträge für die eingesetzten Personen.
Sie macht die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversi- cherungen und legt auf Anfrage die entsprechenden Nach- weise vor.
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Bei Personalverleih haftet die Leistungserbringerin für die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) der bei der Leistungsbezügerin eingesetzten Perso- nen. Die Leistungsbezügerin ist für die Richtigkeit und Zweck- mässigkeit der dem verliehenen Personal erteilten Aufträge sowie für die Überwachung und Kontrolle der zu erbringenden Dienstleistungen verantwortlich.
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Ist die Leistungserbringerin eine natürliche Person, so muss sie mit Einreichung des Angebots nachweisen, dass sie als Selbstständigerwerbende einer Ausgleichskasse ange- schlossen ist. Die Leistungsbezügerin schuldet keine Sozialleis- tungen (AHV, IV, ALV etc.) oder andere Entschädigungsleistun- gen, insbesondere bei Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod.
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Andere Erwerbstätigkeiten des verliehenen Personals o- der von mit einem Mandat beauftragten natürlichen Personen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinflussen können, bedür- fen der vorherigen Regelung mit der Leistungsbezügerin. Vo- raussehbare Absenzen sind der Leistungsbezügerin sofort zu melden.
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